Hier können über das VPZ-Sekretariat häufig auftretende Fragen und die dazu entsprechenden Antworten im Zusammenhang mit dem Anordnungsmodell für alle Mitglieder zugänglich gemacht werden.
Wir weisen darauf hin, dass die Antworten von einer offiziellen Stelle stammen müssen, also entweder vom BAG,
FSP, ASP, SBAP. Der Vorstand behält sich vor, die Angaben zu selektionieren.
Wenn ein Patient 30 angeordnete Sitzungen besuchte und die Therapie abgeschlossen wird und er sich z.B. nach einem (halben) Jahr wieder meldet für die Wiederaufnahme der Psychotherapie, welche Anordnung ist dann zu beantragen –
gibt es dazu gesetzliche Grundlagen?
Antwort FSP: Diese Frage ist nirgends klar geregelt. Wir gehen aber davon aus, dass die Krankenkassen eher von einer längeren Zeitdauer ausgehen, um einen Missbrauch mit der Kostengutsprache nach 30 Sitzungen zu verhindern. Wird eine Therapie bis 12 Monate seit Abschluss wieder aufgenommen ist es auf jeden Fall ratsam bei der Krankenkasse nachzufragen, ob sie eine erst Anordnung akzeptiert. Allenfalls auch nach 12 Monaten seit Beendigung der Therapie. Wenn es sich um dieselbe Diagnose handelt, muss man sich mit der Krankenkasse in Verbindung setzen. Handelt es sich um eine neue Diagnose, so benötigt man eine neue Anordnung.
Wenn ein Patient 10 Sitzungen im Rahmen der Krisenintervention/Kurzzeittherapie absolvierte und er sich nach ein paar Monaten wieder akut/krisenbezogen meldet, kann erneut eine Krisenintervention von 10 Sitzungen erhalten?
Antwort FPS: Es ist ratsam direkt bei der Krankenkasse nachzufragen, ob eine Genehmigung dafür erfolgen würde.
Es kommt es darauf an, ob es sich um dieselbe Diagnose handelt. Falls dies der Fall ist, können nach den 10 Sitzungen noch maximum 20 reguläre Sitzungen via Anordnung dazukommen. Bei einer neuen Diagnose kann eine reguläre Anordnung erfolgen oder auch eine Krisenintervention.
Wenn eine Versicherung die Kostengutsprache für 30+ erteilte, z.B. für weitere 30 Sitzungen innerhalb eines Jahres, wie geht es danach weiter? Gibt es hierzu gesetzliche Grundlagen?
Antwort FSP: Gemäss Art 3b Abs. 4 der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV – SR 832.112.31 – Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) (admin.ch)) teilt der Versicherer der versicherten Person mit Kopie an den behandelnden Arzt oder die behandelnde Ärztin innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Berichts beim Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin mit, ob und für welche Dauer die Kosten für die Psychotherapie weiter übernommen werden. Daher entscheidet die Versicherung nach der Verlängerung über 30 Sitzungen hinaus, unter welchen Bedingungen sie die Kosten für die Psychotherapie gemäß dem Bericht des Vertrauensarztes weiter übernehmen wird Wenn sie nach Ablauf der vorgeschriebenen Dauer eine Beurteilung durch den Psychiater verlangt, muss diese vorgenommen werden.
Es gäbe angeblich die gesetzliche Grundlage, dass eine Krankenversicherung innert bestimmter Tage das Gesuch für eine Psychotherapie-Verlängerung (30+) beantworten müsse – wo kann ich diese Bestimmung nachlesen?
Antwort FSP: Diese Bestimmung gibt es. Sie können diese in Art. 3b Abs. 4 KLV nachlesen. Dabei gilt die Frist von
15 Arbeitstagen.
Wie verhält es sich mit der Kumulationsregel?
Antwort FSP: Kumulationsregeln besagen, dass die entsprechenden Leistungen nicht zum gleichen Zeitpunkt erfolgen dürfen. Somit kann im Anschluss zu einer ordentlichen Sitzung (PA010) durchaus eine Testabklärung (PA220) erfolgen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass zwei Sitzungen dem Kontingent der angeordneten Sitzungen abgerechnet werden.
In der Tarifstruktur finden Sie unter «generelle Interpretation die Definition des Sitzungsbegriffs: Sitzung im Sinne Art. 11b Abs. 2 KLV: Eine Sitzung ist ein begrenzter Zeitraum – Kontaktaufnahme bis Kontaktende. Die Sitzung beginnt bei Start der diagnostischen/therapeutischen Tätigkeit. In diesem Zeitraum befasst sich der psychologische Psychotherapeut mit einem Patienten, einem Paar, einer Familie oder einer Gruppe. Der Kontakt erfolgt zeitgleich, direkt persönlich oder fernmündlich. Alle Anwesenheitsleistungen gelten als Sitzung: PA010, PA011, PA020, PA021, PA030, PA031, PA040. PA041, PA110, PA111, PA220, PA230, PA240, PB010, PB011.
Ein neuer Tarif für die ambulante Psychotherapie durch die IV
Antwort FSP: Aufgrund der Ablösung des Delegationsmodells durch das Anordnungsmodell hat die FSP im Jahr 2022 den Vertrag mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) über die Abrechnung psychotherapeutischer Leistungen zulasten der Invalidenversicherung (IV) gekündigt. Die Vertragsparteien hatten bis Ende Juni 2023 Zeit, sich auf neue Bedingungen zu einigen. Da bis zu diesem Datum keine vertragliche Lösung gefunden werden konnte, trat per 1. Juli 2023 der vertragslose Zustand ein.
Da ein vertragsloser Zustand für alle Seiten mit Unwägbarkeiten und grossem administrativem Aufwand verbunden ist, kamen das BSV und die Psychologieverbände (FSP, ASP, SBAP) überein, den bisherigen Vertrag mit angepasster Tarifhöhe mittels Zusatzvereinbarung per 1. Juli 2023 wiederaufleben zu lassen. Die Tarifhöhe (neu CHF 154.80 pro Stunde) orientiert sich an der provisorischen Tarifhöhe in der OKP. Der Vertrag gilt unbefristet, jedoch sind die Parteien gehalten, nach Festlegung einer definitiven Tarifhöhe im OKP Bereich umgehend Verhandlungen aufzunehmen mit dem Ziel, die Tarife der IV und der OKP soweit möglich aneinander anzugleichen.
Da die Einigung rückwirkend abgeschlossen wurde, konnte ein vertragsloser Zustand verhindert werden. Für die nach dem 1. Juli 2023 erbrachten Leistungen kommt die neue Tarifhöhe zur Anwendung. Zwischenzeitlich bereits fakturierte Leistungen unterliegen der Rückabwicklung. Wenden Sie sich diesbezüglich an die zuständige IV-Stelle.
Informationen zum neuen Datenschutzgesetz ab 01.09.2023
Informationen SPBA: Mit der Inkraftsetzung des neuen Datenschutzgesetzes und der Verordnungen auf den 1. September 2023 kommt der Bundesrat einem Anliegen aus der Wirtschaft nach. Im Fokus stehen vor allem grenzüberschreitende Datenformate; es sind aber auch Aspekte im neuen Datenschutzgesetz enthalten, die die Daten von Privatpersonen (im Rahmen psychologischer Beratung und oder psychologischer Psychotherapie) betreffen. Nach Art. 3c des Bundesgesetzes gelten Daten, die die Gesundheit betreffen, als besonders schützenswerte Daten.
Eine Neuerung ist beispielsweise, dass nicht nur das Unternehmen selbst, sondern auch die verantwortliche Person (InhaberIn bzw. Mitarbeitende) das Ziel eines Strafverfahrens sein kann.
Die Antworten auf häufig gestellte Fragen sind hier einsehbar.
Dann könnten wir auf das Dokument des Bundesamtes für Justiz verweisen, welches in der Beilage schicke.
Die wichtigsten Änderungen:
- Nur noch Daten von natürlichen Personen sind betroffen, diejenigen von juristischen Personen nicht mehr.
- Genetische und biometrische Daten werden als besonders schützenswert definiert und ins Gesetz aufgenommen.
- Die Grundsätze «Privacy by Design» und «Privacy by Default» werden eingeführt. «Privacy by Design» (Datenschutz durch Technikgestaltung) bedeutet, dass Entwickler den Schutz und den Respekt der Privatsphäre der Nutzer:innen in der Struktur der Produkte oder Dienstleistungen, die personenbezogene Daten sammeln werden, einbauen müssen. Der Grundsatz «Privacy by Default» (Datenschutz durch Voreinstellung) stellt sicher, dass alle nötigen Massnahmen für den Datenschutz und die Einschränkung der Datennutzung schon beim Inverkehrbringen des Produktes oder der Dienstleistung standardmässig – also ohne Eingreifen der User:innen – in höchster Sicherheitsstufe aktiv vorhanden sind. Anders formuliert müssen sämtliche Software- und Hardwareprodukte sowie die Dienstleistungen so konfiguriert sein, dass die Daten geschützt sind und die Privatsphäre der Nutzenden gewährleistet wird. Dies wird durch Website- sowie Praxissoftwareanbieter umgesetzt.
- Folgenabschätzungen müssen durchgeführt werden, sofern ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Personen besteht.
- Die Informationspflicht wird ausgeweitet: Betroffene Personen müssen vorgängig bei jeder Beschaffung von Personendaten – und nicht mehr nur von sogenannten besonders schützenswerten Daten – informiert werden.
- Ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten ist obligatorisch. Die Verordnung zum Gesetz sieht jedoch eine Ausnahme für KMUs vor, deren Datenbearbeitung nur ein geringes Risiko von Verletzungen der Persönlichkeit von betroffenen Personen mit sich bringt.
- Eine rasche Meldung ist erforderlich, wenn die Datensicherheit verletzt wurde. Sie ist an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu richten.
- Der Begriff «Profiling» (die automatisierte Bearbeitung personenbezogener Daten) wurde ins Gesetz aufgenommen.
Hilfreiche Links:
Webseite des Bundes zum neuen Datenschutzgesetz
Leitfaden für die Aufbewahrung und Archivierung von Personendaten
Infoblatt der FSP